Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg
BbgEAPG§ 9 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Europäischen Verwaltungszusammenarbeit im Land Brandenburg
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zuständige Stelle zu bestimmen, die die Aufgaben der Verbindungsstelle nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG erfüllt,
Einzelheiten zum Verfahren der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG, insbesondere zur Anwendung des Binnenmarktinformationssystems gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG, zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen der Kommission nach Artikel 36 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG und zur Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsstelle zu regeln, soweit nicht durch Bundes- oder Landesrecht vorgegeben,
die Zuständigkeit und das Verfahren gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG (Vorwarnmechanismus) zu regeln,
den Anwendungsbereich der DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung vom 9. Februar 2011 ( GVBl. II Nr. 11) für weitere Fälle der durch europäische Rechtsakte vorgesehenen europäischen Verwaltungszusammenarbeit durch das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) allgemein zu öffnen, soweit nicht abschließende Landesregelungen für diese Fälle bestehen.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 oder Teile davon durch Rechtsverordnung auf das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
(2) Sollte die Regelung nach Absatz 1 Satz 1 zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führen, die nicht durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Europäischen Union unmittelbar bei ihnen entstehen, kann in der Rechtsverordnung auch der Kostenausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt werden.