Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz
BbgEBG§ 11 Anerkennung von Erwachsenenbildungsstätten
Erwachsenenbildungsstätten sind anzuerkennen, wenn
sie die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 bis 12 erfüllen,
sie neben ihrer pädagogischen Arbeit die Unterbringung und Verpflegung für mindestens 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten und
ein regionaler und thematischer Bedarf für die Bildungsangebote besteht.