Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

BbgGAV

§ 7 Aufgaben des Vorsitzenden

Dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses obliegen neben den anderen ihm übertragenen Aufgaben insbesondere

die Vertretung des Gutachterausschusses nach außen,

die Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle,

die Festlegung und Leitung der Sitzungen,

die Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall,

die Verpflichtung der ehrenamtlichen Mitglieder nach § 2 Absatz 7,

die Erläuterung von Gutachten bei Behörden und Gerichten; er kann hierzu ein am Gutachten beteiligtes Mitglied des Gutachterausschusses als Vertreter bestimmen.

§ 6 § 8