Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung BbgHeizkZuschZV § 6 Aufsicht (1) Das für Wohnen zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 aus. (2) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach den §§ 2 und 3 aus.