Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung

BbgHeizkZuschZV

§ 6 Aufsicht

(1) Das für Wohnen zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 aus.

(2) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über die zuständigen Stellen nach den §§ 2 und 3 aus.

§ 5 § 7