Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung

BbgHeizkZuschZV

§ 7 Kostenausgleich

Das Land erstattet den nach § 1 zuständigen Stellen und den nach den §§ 2 und 3 zuständigen kommunalen Stellen die aus der Zuweisung neuer Zuständigkeiten resultierenden notwendigen Mehrkosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit diese nicht durch zumutbare eigene Anstrengungen ausgeglichen werden können. Der Betrag des finanziellen Aufwands wird auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen hinsichtlich der nach § 1 zuständigen Stellen von dem für Wohnen zuständigen Ministerium und hinsichtlich der nach den §§ 2 und 3 zuständigen Stellen von dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium festgesetzt und an die jeweils zuständigen Stellen ausgezahlt.

§ 6 § 8