Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz
BbgKOG§ 17 Überleitungsbestimmungen
(1) Vor dem 1. Mai 2019 erteilte staatliche Anerkennungen nach § 1 Absatz 1 bleiben unter ihrer bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten, wenn
nicht die Absicht, die Artbezeichnung nicht weiterzuführen, bis zum 1. Mai 2022 dem nach § 10 Absatz 1 zuständige Ministerium schriftlich angezeigt wird und
die Voraussetzungen der §§ 1 bis 9 für die geführte Artbezeichnung bis zum 1. Mai 2024 nachgewiesen sind.
(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 sind die betroffenen Gemeinden nach Aufforderung des für die Anerkennung zuständigen Ministeriums verpflichtet, über den Stand der Erfüllung der Voraussetzungen für die geführte Artbezeichnung zu berichten. Der Bericht soll nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Mai 2019 abgefordert werden.