Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz
BbgKOG§ 4 Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb
Die Artbezeichnung als Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-Kurbetrieb setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 voraus:
die Verfügbarkeit eines natürlichen Heilmittels des Bodens, das wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist und
zweckmäßige und ausreichende Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittels, insbesondere ein Kurmittelhaus.