Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kurortegesetz
BbgKOG§ 9 Erholungsort
Die Artbezeichnung als Erholungsort setzt neben der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 voraus:
eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch begünstigte Lage,
für die Erholung geeignete Einrichtungen,
gekennzeichnete Rad- und Wanderwege,
nutzbare Freiflächen für Sport, Spiel, Freizeit und Erholung,
ein Frei- oder Hallenbad in angemessener Entfernung und
regelmäßige gesundheitsförderliche Angebote, die für alle Gäste zugänglich sind.
Abschnitt 3
Verfahren