Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz
BbgKPHG§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.
Abschnitt 4
Zuständigkeiten, Erbringung von Dienstleistungen, Bußgeldvorschriften