Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz
BbgKPHG§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt, und
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.
über die für die Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet worden ist, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller beantragen, dass vor der Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer Ausbildung nach diesem Gesetz gemäß § 2a festgestellt wird.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(3) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist, erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.