Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz
BbgKPHG§ 2a Erteilung der Erlaubnis für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildungen
(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten als der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn
die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegt, aus dem sich ergibt, dass sie oder er bereits in einem anderen europäischen Staat als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer anerkannt wurde,
sie oder er über eine dreijährige Berufserfahrung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe im Hoheitsgebiet eines europäischen Staates, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügt und
der europäische Staat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg geregelten Ausbildung aufweist.
Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von ihr oder ihm nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.
(2) Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen europäischen Staat erworbenen Zeugnis hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Zeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem europäischen Staat ausgestellt wurden, sofern sie eine in diesem Staat erworbene abgeschlossene Ausbildung, die den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, bescheinigen und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechen, der Inhaberin oder dem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem europäischen Staat haben einen höchstens einjährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
sich die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers vorgeschrieben sind, oder
die auf Grundlage dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeiten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfassen, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Tätigkeitsfeldes des Berufes sind, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs in Voll- oder Teilzeitform oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Mitgliedstaat oder Drittstaat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Berufsqualifikationen aus anderen als den europäischen Staaten im Sinne des § 1 Absatz 2.
(4) Antragstellerinnen und Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers verfügen, der in einem europäischen Staat erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“.
(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 auf andere Stellen oder Kammern, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen.
(6) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle oder Kammer, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des für die jeweilige Berufsbildung zuständigen Ministeriums.