Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz
BbgKPHG§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ führt,
entgegen § 1 Absatz 3 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder
entgegen § 22 Abs. 2 die Berufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Krankenpflegehelfer“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Euro geahndet werden.