Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz

BbgKPHG

§ 19a Erbringung von Dienstleistungen

(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates, die zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen europäischen Staat aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 2a Absatz 2 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

die in einem europäischen Staat rechtmäßig niedergelassen sind oder,

wenn der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt haben,

dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.

(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen und Erklärung vorzulegen:

Staatsangehörigkeitsnachweis,

Berufsqualifikationsnachweis,

Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers in einem anderen europäischen Staat, die sich auch darauf erstreckt, dass der dienstleistenden Person die Ausübung ihrer Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistende Person eine dem Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat und

eine Erklärung der dienstleistenden Person, wonach sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(4) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des europäischen Staates erbracht, in dem sich die oder der Dienstleistende niedergelassen hat (Niederlassungsstaat), sofern für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen nach dem Recht des Landes Brandenburg möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung in dem Niederlassungsstaat nicht existiert, haben die Dienstleistenden ihren Berufsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Herkunftsstaates zu führen.

(5) Staatsangehörigen eines europäischen Staates, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen europäischen Staat Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

sie als „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer“ rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.

§ 1 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Im Falle von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(7) Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer im Sinne der Absätze 1 bis 4 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

§ 19 § 20