Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz

BbgKPHG

§ 2b Unterlagen und Bescheinigungen zur Anerkennung von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen

(1) Der zuständigen Behörde sind vorzulegen:

ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

ein Ausbildungsnachweis in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Kopie sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,

Nachweise über die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person,

ein Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person,

eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, soweit dies für die Ausübung des Berufs erforderlich ist.

(2) Als Nachweise über die Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 werden Bescheinigungen über die Insolvenzfreiheit, über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden des anderen europäischen Staates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse für die Aufnahme des Berufs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin oder des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers entspricht, nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. Werden in dem anderen europäischen Staat diese Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Satz 2 nachgefragten Auskünfte nicht gegeben, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor der zuständigen Behörde oder einer Notarin oder einem Notar abgegeben hat.

(3) Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person verlangen, dass zusammen mit den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen. Die Bescheinigungen nach Satz 1 und Absatz 1 Nummer 3 bis 5 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Bestehen berechtigte Zweifel über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, soll die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates eine Bestätigung über die Authentizität der Unterlagen sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Mindestanforderungen der Ausbildung nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Antragstellende aus Drittstaaten.

(6) Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 2c Absatz 1.

§ 2a § 2c