Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz

BbgKPHG

§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mindestens ein Jahr, in Teilzeitform höchstens drei Jahre.

(2) Die Ausbildung umfasst den theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 700 Stunden und die praktische Ausbildung mit mindestens 850 Stunden. Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder an staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt.

(3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:

Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft mit einer abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule,

Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender abgeschlossener Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule für den theoretischen und praktischen Unterricht,

Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,

Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers mit den Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt werden.

Einrichtungen, die durch die zuständige Behörde für die praktische Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern ermächtigt wurden, gelten auch für die praktische Ausbildung in der Krankenpflegehilfe als geeignet.

(4) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen.

(5) Eine Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg zulässig.

§ 3 § 5