Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz

BbgKPHG

§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber

nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ungeeignet ist und

den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen.

§ 4 § 6