Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz
BbgLEG§ 2 Sachliche Zuständigkeit
(1) Oberste Flurbereinigungsbehörde des Landes ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Es führt die Dienstaufsicht und zugleich die Fachaufsicht.
(2) Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung. Für Entscheidungen über Widersprüche gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und über Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan nach § 7 ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium obere Flurbereinigungsbehörde.
(3) Der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Absatz 2 Satz 1 werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, soweit sie nicht nach § 3 der Teilnehmergemeinschaft übertragen werden.
(4) Flurbereinigungsbehörde und Flurneuordnungsbehörde im Sinne anderer Gesetze ist die obere Flurbereinigungsbehörde nach Absatz 2 Satz 1.