Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz
BbgLEG§ 3 Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat das Verfahrensgebiet gemäß § 2 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplans erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 37 bis 90 des Flurbereinigungsgesetzes). Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.
(2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 43, 52 Abs. 3 Satz 2, §§ 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nr. 5 und 6, § 86 Abs. 2 Nr. 1, § 88 Nr. 3, 5 bis 8 und § 89 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes.
(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach § 87 des Flurbereinigungsgesetzes mit Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde an sich ziehen. Das gilt im Falle des § 87 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes auch für das Flurbereinigungsverfahren und im Falle des § 63 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entsprechend für das Bodenordnungsverfahren.
(4) Der Teilnehmergemeinschaft werden ferner die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 2 und § 106 des Flurbereinigungsgesetzes übertragen.
(5) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben und Befugnisse hat die Teilnehmergemeinschaft die verfahrensrechtliche Stellung der Flurbereinigungsbehörde im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren gemäß den §§ 91 bis 103 des Flurbereinigungsgesetzes entsprechend sowie für die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, soweit sich nicht der Zweck der Bodenordnung auf eine Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beschränkt.