Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz
BbgLeBiG§ 17 Schutz personenbezogener Daten
Das für Schule zuständige Ministerium und die staatlichen Schulämter dürfen personenbezogene Daten von Studierenden und von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten verarbeiten, wenn dies für
die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und seine Durchführung,
die Zulassung zur Staatsprüfung und ihre Durchführung und ihren Abschluss und
Anerkennungen
erforderlich ist.
Abschnitt 7
Übergangsvorschriften