Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz
BbgMFG§ 5 Beteiligung an öffentlichen Aufträgen
(1) öffentliche Auftraggeber sollen wirtschaftliche
Leistungen, die von privaten Unternehmen zweckmäßig,
ordnungsgemäß und kostengünstig ausgeführt werden
können, soweit wie möglich an solche vergeben.
(2) Am Verfahren zur Vergabe und Weitervergabe
öffentlicher Aufträge sind unter Beachtung der Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB) bzw. Verdingungsordnung für Leistungen -
ausgenommen Bauleistungen - (VOL) kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu
beteiligen.
(3) Bei öffentlichen Aufträgen sind Leistungen,
soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon
bei der Ausschreibung und bei der freihändigen Vergabe nach Menge oder Art
so in Teillose zu zerlegen, daß sich kleine und mittlere Unternehmen an
der Angebotsabgabe beteiligen können. Durch die Streuung von
Aufträgen sind kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der bestehenden
Vergabevorschriften in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
(4) Angebote von Arbeitsgemeinschaften von Unternehmen sind
unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Unternehmen zuzulassen.
(5) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitervergabe von
Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, bevorzugt kleine und
mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der
vertragsmäßigen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist.
Nachunternehmer sind davon in Kenntnis zu setzen, daß es sich um einen
öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer ist vertraglich zu
verpflichten, dem Nachunternehmer keine ungünstigeren Vertragsbedingungen
aufzuerlegen, als zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber
vereinbart sind.
(6) Bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer
sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB Teil B), bei der Weitervergabe von Lieferleistungen die
Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL Teil
B) zum Vertragsbestandteil zu machen.
(7) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach
§ 2 Abs. 1 wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in
Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, daß die
Grundsätze der Absätze 1 bis 5 beachtet werden.