Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz

BbgMFG

§ 5 Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

(1) öffentliche Auftraggeber sollen wirtschaftliche

Leistungen, die von privaten Unternehmen zweckmäßig,

ordnungsgemäß und kostengünstig ausgeführt werden

können, soweit wie möglich an solche vergeben.

(2) Am Verfahren zur Vergabe und Weitervergabe

öffentlicher Aufträge sind unter Beachtung der Verdingungsordnung

für Bauleistungen (VOB) bzw. Verdingungsordnung für Leistungen -

ausgenommen Bauleistungen - (VOL) kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu

beteiligen.

(3) Bei öffentlichen Aufträgen sind Leistungen,

soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon

bei der Ausschreibung und bei der freihändigen Vergabe nach Menge oder Art

so in Teillose zu zerlegen, daß sich kleine und mittlere Unternehmen an

der Angebotsabgabe beteiligen können. Durch die Streuung von

Aufträgen sind kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der bestehenden

Vergabevorschriften in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

(4) Angebote von Arbeitsgemeinschaften von Unternehmen sind

unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Unternehmen zuzulassen.

(5) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitervergabe von

Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten, bevorzugt kleine und

mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der

vertragsmäßigen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist.

Nachunternehmer sind davon in Kenntnis zu setzen, daß es sich um einen

öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer ist vertraglich zu

verpflichten, dem Nachunternehmer keine ungünstigeren Vertragsbedingungen

aufzuerlegen, als zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber

vereinbart sind.

(6) Bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer

sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von

Bauleistungen (VOB Teil B), bei der Weitervergabe von Lieferleistungen die

Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL Teil

B) zum Vertragsbestandteil zu machen.

(7) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach

§ 2 Abs. 1 wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in

Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, daß die

Grundsätze der Absätze 1 bis 5 beachtet werden.

§ 4 § 6