Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz
BbgMFG§ 6 Art der Förderungsmaßnahmen
Der für Wirtschaft zuständige Minister kann
Richtlinien für Förderungsprogramme, die geeignet sind, die
Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern, im
Einvernehmen mit dem zuständigen Minister erlassen. Insbesondere
können Maßnahmen zur Förderung
von Unternehmensgründungen,
der Verbesserung der Kapitalversorgung,
von Unternehmensberatungen,
von beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
von wirtschaftsnaher Forschung und Entwicklung,
der rechtzeitigen Anpassung an wirtschaftliche und technologische
Veränderungen,
der Anpassung an die gestiegenen Anforderungen im Umweltschutz,
des Zugangs zu in- und ausländischen Märkten,
der Zusammenarbeit der kleinen und mittleren Unternehmen,
von Informationsgewinnung, -aufbereitung und -vermittlung,
der Mittelstandsforschung,
getroffen werden.