Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg
BbgMobG§ 33 Mobilitätsmanagement an Schulen und Kindergärten
(1) Die Sicherheit der Kinder beim Besuch von Kindertagesstätten und Schulen ist zu gewährleisten.
(2) Die Teilnahme an der Radfahrprüfung in der Jahrgangsstufe 4 wird empfohlen.
(3) Das Land unterstützt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes die strukturelle Einführung von Kinderunfallkommissionen.
Unterabschnitt 6
Finanzierung