Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 14 Erhöhen und Verstärken der Nachbarwand
(1) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand
in voller Stärke auf seine Kosten erhöhen, wenn dadurch keine oder
nur geringfügige Beeinträchtigungen des anderen Grundstücks zu
erwarten sind. Dabei darf der Höherbauende auf das Nachbardach
einschließlich des Dachtragewerkes einwirken, soweit dies erforderlich
ist; er hat auf seine Kosten das Nachbardach mit der erhöhten Wand
ordnungsgemäß zu verbinden. Für den erhöhten Teil der
Nachbarwand gelten § 7 Abs. 1, §§ 8, 9, 11, § 12 Abs. 2,
§ 13 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand
auf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken.
(3) Setzt die Erhöhung oder die Verstärkung der
Nachbarwand eine tiefere Gründung der Nachbarwand voraus, so gilt § 7
Abs. 2 entsprechend.
(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3
auszuüben, ist anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.