Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 58 Anzeigepflicht
Die Absicht, das Recht nach § 56 Abs. 1 auszuüben,
ist zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen; § 8 gilt
entsprechend.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRGDie Absicht, das Recht nach § 56 Abs. 1 auszuüben,
ist zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen; § 8 gilt
entsprechend.