Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ordensgesetz

BbgOrdG

§ 6

(1) Beliehene erhalten eine Urkunde über die Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel.

(2) Die Verleihung wird im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

(3) Der Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.

§ 5 § 7