Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz
BbgPBG§ 10 Verfahrensabschluss
(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten hat auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Hierzu kann sie oder er Empfehlungen aussprechen oder der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Abhilfe geben.
(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten unterrichtet mit dem Einverständnis der eine Beschwerde oder Eingabe einbringenden Person den Petitionsausschuss, wenn eine einvernehmliche Erledigung im Sinne von Absatz 1 nicht zustande kommt.
(3) Ist die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten der Ansicht, dass
eine polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war oder ein innerdienstliches Fehlverhalten vorliegt und
Bürgerinnen, Bürger oder Bedienstete dadurch in ihren Rechten verletzt sind,
teilt sie oder er dies in bedeutenden Fällen dem für Inneres zuständigen Ministerium mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Stellungnahme ist innerhalb von zwei Monaten abzugeben.
(4) In begründet erscheinenden Fällen, insbesondere, wenn sich aus Sicht der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten der Anfangsverdacht für eine Straftat oder ein Disziplinarvergehen ergibt, kann der Vorgang der für die Einleitung eines Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle unter Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse zugeleitet werden. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) In jedem Fall erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Bedienstete, die eine Beschwerde oder Eingabe eingereicht haben, eine Antwort der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten, in der ihnen mitgeteilt wird, zu welchem Ergebnis ihr Anliegen führte und welche Gründe hierfür maßgeblich waren.