Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz

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§ 12 Wahl, Wählbarkeit und Amtszeit

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Fraktionen mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder in geheimer Wahl die Beauftragte oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten. Eine Aussprache findet nicht statt. Die oder der Gewählte ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu ernennen.

(2) Zur oder zum Beauftragten für Polizeiangelegenheiten ist wählbar, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten muss für die freiheitliche demokratische Grundordnung jederzeit einstehen und sie überzeugend vertreten. Sie oder er muss die erforderliche Qualifikation und Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben besitzen. Sie oder er darf neben diesem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(3) Die Amtszeit der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten beträgt sechs Jahre. Die zweimalige Wiederwahl ist möglich. Nach dem Ende der Amtszeit bleibt sie oder er auf Aufforderung des Präsidiums des Landtages bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt, längstens jedoch für neun Monate.

§ 11 § 13