Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz

BbgPolHG

§ 7 Finanzierung

(1) Das Land Brandenburg ist Träger der Hochschule der Polizei und stellt ihr nach Maßgabe des Haushalts die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die Hochschule der Polizei meldet in einem Beitrag zum Haushaltsvoranschlag benötigte Stellen und Mittel bei dem für Inneres zuständigen Ministerium an.

(2) Soweit Bedienstete, die nicht dem Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums angehören, oder Bedienstete Dritter an der Hochschule der Polizei aus- oder weitergebildet werden, sollen die dadurch entstandenen Kosten anteilig nach der Teilnehmerzahl umgelegt werden. Ausgenommen davon sind Kosten für Grunderwerb, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für die Erstausstattung.

(3) Die Hochschule der Polizei kann finanzielle oder anders geartete Unterstützungen Dritter als Zuwendungen mit dem Ziel der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit (Sponsoring) entgegennehmen. Dabei muss jede fremde Einflussnahme bereits dem Anschein nach vermieden werden, um die Integrität und die Neutralität des Lehrbetriebs zu wahren. Weiteres regelt die Grundordnung.

(4) Die Hochschule der Polizei kann im Rahmen ihrer Aufgaben auch solche Forschungs- und Lehrvorhaben durchführen, die nicht aus ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert werden. Hierzu ist sie berechtigt, Drittmittel entgegenzunehmen.

Einzelnorm

§ 6 § 8