Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeihochschulgesetz

BbgPolHG

§ 9 Senatsmitglieder

(1) Dem Senat gehören an:

die Präsidentin oder der Präsident,

die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident,

die Kanzlerin oder der Kanzler,

die Dekanin oder der Dekan,

je eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für

Masterstudiengänge, soweit diese an der Hochschule der Polizei durchgeführt werden,

den Ausbildungsgang und

die Weiterbildung,

vier Vertretungspersonen für das Lehrpersonal,

je eine Vertretungsperson aus jedem Studien- und Ausbildungsgang sowie

mit beratender Stimme eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrbeauftragten.

(2) Die Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 werden von den dort jeweils genannten Angehörigen der Hochschule der Polizei nach Gruppen getrennt gewählt. Weiteres regelt die Grundordnung. Unabhängig davon endet die Amtszeit in jedem Falle mit Beendigung des Studiums, der Ausbildung, der Bestellung zur Lehrkraft oder des Lehrauftrags.

(3) Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und eine Stellvertretung. Die Hochschulleitung ist dabei nicht wählbar.

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Senat ein umfassendes Unterrichtungsrecht gegenüber der Hochschulleitung. Die Mitglieder des Senats sind im Rahmen ihrer Senatstätigkeit an Weisungen nicht gebunden und dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Senat nicht benachteiligt werden.

(5) Der Senat lädt zu seinen Sitzungen das für Inneres zuständige Ministerium und, soweit die fachpraktische Ausbildung beraten wird, die Polizeibehörde ein.

Einzelnorm

§ 8 § 10