Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung

BbgRPflAV

§ 3 Gestaltung der Ausbildung, Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder der Zulassung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes zur Ausbildung werden die Studierenden dem Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zum Studium zugewiesen. Das Studium umfasst fachtheoretische und berufspraktische Studienabschnitte und ist Bestandteil des Vorbereitungsdienstes im Sinne von § 2 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 ( BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin gestaltet die fachtheoretischen Studienzeiten durch eine Studienordnung und Studienpläne. Die Regelung der berufspraktischen Studienzeiten erfolgt durch die Einstellungsbehörde.

(3) Die mit der Organisation und Durchführung des Studiums sowie der Prüfung befassten Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.

(4) Die Studierenden haben ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollständigen. Ihr Selbststudium ist zu fördern.

Einzelnorm

§ 2 § 4