Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 18 Dienstleistungsfreiheit

(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates nach § 8 Absatz 2, die zur Ausübung eines der in § 3 oder § 6 genannten Berufe in einem anderen europäischen Staat nach § 8 Absatz 2 aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Absatz 1 Nummer 1 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und

in einem europäischen Staat rechtmäßig niedergelassen sind (Niederlassungsmitgliedstaat) oder

wenn der in § 3 oder § 6 genannte Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben,

dürfen als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr und die Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

(2) Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein. Das Nähere hierzu regelt das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung nach § 29 durch Rechtsverordnung.

§ 17 § 19