Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 30 Datenschutz

(1) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf zur Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderliche personen- und betriebsbezogene Daten erheben, verarbeiten und übermitteln.

(2) Die Daten dürfen nur für die Zwecke gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden, für die sie erhoben worden sind. Die Daten sind grundsätzlich nur bei den Betroffenen mit deren Kenntnis zu erheben. Die Betroffenen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Kommen Betroffene ihrer Auskunftspflicht nicht nach, sollen deren Anträge nicht weiter bearbeitet werden; hierauf sind die Betroffenen hinzuweisen.

(3) Eine Erhebung ist ohne Kenntnis der Betroffenen nur zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn Anhaltspunkte für unrichtige Angaben oder eine Verletzung der Berufspflichten vorliegen und eine Rücknahme oder ein Widerruf der Erlaubnis erforderlich erscheint.

(4) Die für Soziales und Jugend zuständigen Mitglieder der Landesregierung werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

welche der in Absatz 1 genannten Daten zu welchem Zweck im Einzelnen erhoben und verarbeitet werden dürfen,

an welche Behörden zu welchem Zweck Daten übermittelt werden dürfen,

in welchen Fällen Daten zu Zwecken verarbeitet werden dürfen, für die sie nicht erhoben worden sind, und

welche Auskünfte die Betroffenen zu erteilen haben.

§ 29 § 31