Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sozialberufsgesetz

BbgSozBerG

§ 8 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

(1) Die Anerkennung einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufsqualifikation für in diesem Gesetz geregelte Berufe richtet sich nach dem Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Europäische Staaten im Sinne dieses Gesetzes sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten.

(3) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der europäischen Staaten nach Absatz 2.

§ 7 § 9