Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgs-Stärken-Sicherungsgesetz
BbgStSichG§ 1 Errichtung
Das Land Brandenburg errichtet unter dem Namen „Brandenburgs Stärken für die Zukunft sichern“ ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Landes gemäß § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung.
Einzelnorm