Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgs-Stärken-Sicherungsgesetz

BbgStSichG

§ 9 Befristung

(1) Finanzierungen für Maßnahmen und Leistungen nach § 2 Absatz 1 sind nur bis zum 31. Dezember 2022 zulässig.

(2) Das Sondervermögen ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

(3) Die Auskehrung des Restbetrages erfolgt an den Landeshaushalt. Dieser darf ausschließlich zur Tilgung der aufgrund der Kreditermächtigung im Jahr 2021 aufgenommenen Kredite genutzt werden.

Einzelnorm

§ 8 § 10