Gesetze / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

BbgUniMedG

§ 34 Gründungsphase

(1) Organe der Medizinischen Universität in der Gründungsphase sind der Übergangsaufsichtsrat, der Gründungsvorstand, die Gründungskommission und als weiteres Gremium der Innovations- und Netzwerkrat. Soweit die Absätze 2 bis 6 nichts anderes bestimmen, gelten für die Organe und Gremien der Medizinischen Universität in der Gründungsphase § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 20 bis 27 entsprechend. Die Gründungsphase endet mit der vollständigen Zusammensetzung der Organe nach § 19 Absatz 1. Auf Antrag des Vorstands stellt die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde das Ende der Gründungsphase fest.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 sowie die oder der Vorsitzende des Betriebsrats der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus gGmbH bilden den Übergangsaufsichtsrat. Vor der Errichtung der Medizinischen Universität und bis zur Bestellung aller Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 25 Absatz 1 nimmt der Übergangsaufsichtsrat die Aufgaben des Aufsichtsrats wahr. Insofern dieses Gesetz eine Handlung des Vorstands oder Gründungsvorstands vorsieht, ist diese Handlung vor der Errichtung der Medizinischen Universität nicht erforderlich, um eine Entscheidung des Übergangsaufsichtsrats, insbesondere über die Zustimmung zum Wirtschaftsplan und den Abschluss von Verträgen, herbeizuführen. Der Übergangsaufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter ihrer jeweilig zuletzt bekannten Adresse eingeladen worden sind und mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Eine Teilnahme ist auch im Wege der elektronischen Kommunikation möglich. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem Übergangsaufsichtsrat weniger als die nach diesem Absatz vorgesehenen Mitglieder angehören.

(3) Der Gründungvorstand besteht aus dem Vorstand Krankenversorgung, dem Kaufmännischen Vorstand, dem Pflegevorstand, dem Digitalisierungsvorstand und dem Gründungsvorstand Wissenschaft. Der Übergangsaufsichtsrat kann bestimmen, dass der Gründungsvorstand mit seiner Konstituierung bis längstens zum 31. Dezember 2026 durch einen Gründungsvorstand Universitärer Strukturaufbau als stimmberechtigtes Mitglied des Gründungsvorstands unterstützt wird. Der Vorstand Krankenversorgung übernimmt den Vorsitz. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem Gründungsvorstand weniger als die nach diesem Absatz vorgesehenen Mitglieder angehören. Die Beschlussfähigkeit des Gründungsvorstands in Angelegenheiten, die Forschung und Lehre berühren, setzt voraus, dass der Gründungsvorstand Wissenschaft bestellt ist. Sofern der Vorstand Krankenversorgung nicht bestellt ist, ist jedes Mitglied des Gründungsvorstands berechtigt, die Medizinische Universität in allen nichtakademischen Angelegenheiten nach außen zu vertreten. Dem Gründungsvorstand obliegen die Aufgaben des Vorstands. Mit der Wahl und Bestellung des Wissenschaftlichen Vorstands tritt dieser an die Stelle des Gründungsvorstands Wissenschaft und bildet gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern den Vorstand. Der Gründungsvorstand wird nach öffentlicher Ausschreibung auf der Grundlage des Votums einer Findungskommission vom Übergangsaufsichtsrat eingesetzt. Die von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde eingesetzte Findungskommission besteht aus neun Mitgliedern. Ihr gehören an:

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde,

zwei Mitglieder mit Vorstandserfahrung aus einer staatlichen Universitätsklinik, davon mindestens eine oder einer aus dem Bereich Krankenversorgung,

zwei ausgewiesene Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, eine oder einer davon mit besonderer Expertise in dem Forschungsschwerpunkt der Medizinischen Universität Gesundheitssystemforschung sowie eine oder einer davon mit besonderer Expertise in dem Forschungsschwerpunkt der Medizinischen Universität Digitalisierung des Gesundheitswesens,

eine sachverständige Person mit einschlägiger Expertise im Bereich Finanzen und Rechnungswesen, vorzugsweise einer Universitätsklinik,

eine sachverständige Person mit einschlägiger Führungserfahrung im Bereich Pflege, vorzugsweise einer Universitätsklinik,

eine sachverständige Person mit einschlägiger Expertise im Bereich Digitalisierung, vorzugsweise einer Universitätsklinik,

ein Mitglied der am 14. September 2020 konstituierten Expertenkommission zur Konzeptionierung eines Innovationszentrums Universitätsmedizin Cottbus (Expertenkommission IUC).

Den Vorsitz der Findungskommission hat die Vertreterin oder der Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde inne. Die Findungskommission erstellt jeweils eine Kandidatenliste für den Vorstand Krankenversorgung, für den Pflegevorstand, für den Digitalisierungsvorstand, für den Kaufmännischen Vorstand, für den Gründungsvorstand Wissenschaft und für den Gründungsvorstand Universitärer Strukturaufbau. Die Kandidatenlisten bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder und können jeweils bis zu drei Personen umfassen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt im Einvernehmen mit dem Gründungsvorstand Wissenschaft die Professoralen Verantwortlichen für die Bereiche Forschung sowie Studium und Lehre nach § 22 Absatz 11 bis zu ihrer Wahl durch den Wissenschaftssenat. § 22 Absatz 9 Satz 5 gilt für die Abberufung des Gründungsvorstands Wissenschaft und des Gründungsvorstands Universitärer Strukturaufbau entsprechend.

(4) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung setzt eine Gründungskommission ein. Mitglieder sind:

der Gründungsvorstand Wissenschaft als Vorsitzende oder Vorsitzender,

die Professoralen Verantwortlichen nach Absatz 3 Satz 15, soweit diese bestellt sind,

sechs Mitglieder mit einer Qualifikation nach § 43 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes,

eine Vertreterin oder ein Vertreter des akademischen Mittelbaus Medizinischer Fakultäten anderer Hochschulen und

eine Studierende oder ein Studierender Medizinischer Fakultäten anderer Hochschulen.

Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 3 bis 5 werden von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestimmt. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 3 sollen sich zusammensetzen aus Mitgliedern der Expertenkommission IUC und Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern anderer deutscher universitätsmedizinischer Standorte oder vergleichbar geeigneten Personen, deren wissenschaftliche Tätigkeit insbesondere Bezüge zu den Forschungsschwerpunkten der Medizinischen Universität aufweist, sowie einer Person aus dem Kreis des zum Zeitpunkt der Errichtung an der Medizinischen Universität beschäftigten habilitierten medizinischen Leitungspersonals. Die Gründungskommission nimmt bis zur vollständigen Zusammensetzung des Wissenschaftssenats seine Aufgaben wahr. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 3 werden durch sechs Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, von denen mindestens drei Mitglieder einer Organisationseinheit der Medizinischen Universität angehören, die sich mit dem Forschungsschwerpunkt Gesundheitssystemforschung oder Digitalisierung des Gesundheitswesens befasst, im Wege der Wahl aus der Mitte der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ersetzt, sobald eine ausreichende Anzahl an wählbaren Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an der Medizinischen Universität zur Verfügung steht. Das Mitglied nach Satz 2 Nummer 4 wird durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Gruppe der Akademischen Beschäftigten ersetzt, sobald eine ausreichende Anzahl an wählbaren Akademischen Beschäftigten an der Medizinischen Universität zur Verfügung steht. Die Gründungskommission ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig. Anwesend ist auch, wer im Wege der elektronischen Kommunikation an einer Sitzung teilnimmt. Entscheidungen der Gründungskommission werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds nach Satz 2 Nummer 1. Die Gründungskommission kann Gästen Teilnahmerechte für ihre Sitzungen einräumen.

(5) Soweit während der Gründungsphase eine ordnungsgemäße Besetzung der Berufungskommission nach § 12 dieses Gesetzes und § 42 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes nicht oder nicht vollständig möglich ist, können

die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern Medizinischer Fakultäten anderer Hochschulen,

die Gruppe der Akademischen Beschäftigten mit akademischem Personal Medizinischer Fakultäten anderer Hochschulen,

die Gruppe der Studierenden mit Studierenden Medizinischer Fakultäten anderer Hochschulen

gebildet werden.

(6) In der Gründungsphase sind für Berufungen auf eine Professur an der Medizinischen Universität mit öffentlicher Ausschreibung Findungskommissionen einzusetzen, auf die die Regelungen zur Berufungskommission nach Absatz 5, § 12 dieses Gesetzes und § 42 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes entsprechende Anwendung finden. Diese Findungskommissionen betreiben zusätzlich aktive Rekrutierung.

§ 33 § 35