Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz

BbgVEPPG

§ 4 Versorgungsrechtliche Auswirkungen

(1) Die Energiepreispauschale ist kein Versorgungsbezug im Sinne von § 4 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes und ist insoweit bei den Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach Abschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht zu berücksichtigen.

(2) Eine im Zusammenhang mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Energiepreispauschale gilt nicht als Rente im Sinne von § 76 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 3 § 5