Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Erstattungsverordnung

BbgVergGErstV

§ 4 Verfahren der Kostenerstattung

(1)

Anträge auf Erstattung der Kosten in Fallpauschalen nach § 1 sind in der Regel

einmal kalenderjährlich für zwölf Monate beim für Wirtschaft zuständigen

Ministerium als Erstattungsstelle einzureichen. Erstanträge sind mindestens für

neun Monate und höchstens für 21 Monate zu stellen. Die Anträge sollen zusammen

mit Anträgen nach § 3 für denselben Zeitraum eingereicht werden.

(2)

Anträge auf Kostenerstattung nach § 2 können bei der Erstattungsstelle zusammen

mit den Anträgen nach Absatz 1 oder jederzeit nach der jeweiligen

Schulungsmaßnahme einzeln eingereicht werden.

(3)

Die Voraussetzungen der Erstattung sind glaubhaft zu machen.

Hierzu sind dem Antrag eine Aufstellung der der Kommune entstandenen Kosten nach

den Zeitwerten des § 1 Absatz 2 und eine Aufstellung der Anzahl der

Beschaffungsvorgänge beizufügen. Die Anzahl der Beschaffungsvorgänge ist nach

den Wertgrenzen des § 1 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes zu

unterteilen. Bei Rückfragen der Erstattungsstelle sind Erläuterungen mündlich

oder auf Verlangen schriftlich abzugeben.

(4)

Mit der Antragstellung bestätigt die Kommune, dass die

Tätigkeiten, für deren Kosten eine Erstattung beantragt wird, in dem genannten

Umfang nur durch die Umsetzung des Brandenburgischen Vergabegesetzes erbracht

und nur die sich aus dem Antrag ergebenden Schadenersatzleistungen vereinnahmt worden sind.

(5)

Die Erstattungsstelle kann Stichproben vornehmen. Dazu kann sie Unterlagen

anfordern oder sich beim Antragsteller vorlegen lassen.

§ 3 § 5