Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Erstattungsverordnung
BbgVergGErstV§ 4 Verfahren der Kostenerstattung
(1)
Anträge auf Erstattung der Kosten in Fallpauschalen nach § 1 sind in der Regel
einmal kalenderjährlich für zwölf Monate beim für Wirtschaft zuständigen
Ministerium als Erstattungsstelle einzureichen. Erstanträge sind mindestens für
neun Monate und höchstens für 21 Monate zu stellen. Die Anträge sollen zusammen
mit Anträgen nach § 3 für denselben Zeitraum eingereicht werden.
(2)
Anträge auf Kostenerstattung nach § 2 können bei der Erstattungsstelle zusammen
mit den Anträgen nach Absatz 1 oder jederzeit nach der jeweiligen
Schulungsmaßnahme einzeln eingereicht werden.
(3)
Die Voraussetzungen der Erstattung sind glaubhaft zu machen.
Hierzu sind dem Antrag eine Aufstellung der der Kommune entstandenen Kosten nach
den Zeitwerten des § 1 Absatz 2 und eine Aufstellung der Anzahl der
Beschaffungsvorgänge beizufügen. Die Anzahl der Beschaffungsvorgänge ist nach
den Wertgrenzen des § 1 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes zu
unterteilen. Bei Rückfragen der Erstattungsstelle sind Erläuterungen mündlich
oder auf Verlangen schriftlich abzugeben.
(4)
Mit der Antragstellung bestätigt die Kommune, dass die
Tätigkeiten, für deren Kosten eine Erstattung beantragt wird, in dem genannten
Umfang nur durch die Umsetzung des Brandenburgischen Vergabegesetzes erbracht
und nur die sich aus dem Antrag ergebenden Schadenersatzleistungen vereinnahmt worden sind.
(5)
Die Erstattungsstelle kann Stichproben vornehmen. Dazu kann sie Unterlagen
anfordern oder sich beim Antragsteller vorlegen lassen.