Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Erstattungsverordnung

BbgVergGErstV

§ 5 Periodische Pauschalen; Vorauszahlungen

(1)

Die Erstattungsstelle kann auf Antrag der Kommune eine

Jahrespauschale festsetzen, wenn die Zahl der Auftragsvergaben in den letzten

zwei abgelaufenen Kalenderjahren

um höchstens 10 Prozent schwankt oder

die Zahl der Auftragsvergaben in diesem Zeitraum nur zunimmt.

Die Jahrespauschale wird auf

der Grundlage der Summen der Zeitwerte bemessen, aus denen die Fallpauschalen

der drei nach Satz 1 berücksichtigten Kalenderjahre berechnet worden sind. Sie

wird auf Antrag vierteljährlich in gleichen Beträgen ausbezahlt. Bereits

abgelaufene Zahlungstermine können in einer ersten Auszahlung nachgeholt werden.

(2)

Die Jahrespauschale ersetzt die Feststellung und Festsetzung

der Fallpauschalen nach § 1 für das Jahr, für das sie bezahlt wird. Die §§ 2 und

3 Absatz 2 bleiben unberührt.

(3)

In der Festsetzungsentscheidung wird die Kommune

verpflichtet, Aufzeichnungen über die Zahl von Auftragsvergaben in verschiedenen

nach Auftragswerten vorzunehmenden Gruppierungen jährlich mit dem Antrag auf

Auszahlung der Pauschalen für das neue Jahr vorzulegen. Die Festsetzung der

Jahrespauschale kann für die Zeit ab dem folgenden Kalenderjahr aufgehoben

werden, wenn die Aufzeichnungen und die für die beiden Vorjahre vorliegenden

Zahlen nach Absatz 1 nicht zur Festsetzung einer Jahrespauschale führen würden.

Sie kann teilweise aufgehoben werden, wenn zum Zeitpunkt der Aufhebung nur eine

niedrigere Jahrespauschale festgesetzt werden könnte.

(4)

Die Jahrespauschale kann erhöht werden, wenn der vorherigen

Festsetzung nach Absatz 3 gruppierte Zahlen für mindestens eines der drei Jahre

nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde lagen. Es muss ein Vergleich mit

Durchschnittskosten möglich sein, die aus den Fallpauschalen früherer Jahre des

Antragstellers ermittelt und nach den Gruppierungen der Auftragswerte der

Aufstellung der Anzahl der Beschaffungsvorgänge nach § 4 Absatz 3 verteilt werden.

(5)

Eine Kommune kann beantragen, für das laufende Jahr Vorauszahlungen bis zur Höhe

von 80 Prozent der Summe der Fallpauschalen des Vorjahres zu erhalten. Die

Vorauszahlungen werden vierteljährlich zur Mitte des letzten Monats des

jeweiligen Vierteljahres in gleichen Beträgen ausgezahlt. Über die Vorauszahlung

ist unverzüglich im ersten Vierteljahr des auf die Zahlungen folgenden

Kalenderjahres anhand der Fallpauschalen für das Vorauszahlungsjahr abzurechnen.

Überzahlungen werden mit der nächsten fälligen Zahlung verrechnet.

§ 4 § 6