Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Erstattungsverordnung
BbgVergGErstV§ 5 Periodische Pauschalen; Vorauszahlungen
(1)
Die Erstattungsstelle kann auf Antrag der Kommune eine
Jahrespauschale festsetzen, wenn die Zahl der Auftragsvergaben in den letzten
zwei abgelaufenen Kalenderjahren
um höchstens 10 Prozent schwankt oder
die Zahl der Auftragsvergaben in diesem Zeitraum nur zunimmt.
Die Jahrespauschale wird auf
der Grundlage der Summen der Zeitwerte bemessen, aus denen die Fallpauschalen
der drei nach Satz 1 berücksichtigten Kalenderjahre berechnet worden sind. Sie
wird auf Antrag vierteljährlich in gleichen Beträgen ausbezahlt. Bereits
abgelaufene Zahlungstermine können in einer ersten Auszahlung nachgeholt werden.
(2)
Die Jahrespauschale ersetzt die Feststellung und Festsetzung
der Fallpauschalen nach § 1 für das Jahr, für das sie bezahlt wird. Die §§ 2 und
3 Absatz 2 bleiben unberührt.
(3)
In der Festsetzungsentscheidung wird die Kommune
verpflichtet, Aufzeichnungen über die Zahl von Auftragsvergaben in verschiedenen
nach Auftragswerten vorzunehmenden Gruppierungen jährlich mit dem Antrag auf
Auszahlung der Pauschalen für das neue Jahr vorzulegen. Die Festsetzung der
Jahrespauschale kann für die Zeit ab dem folgenden Kalenderjahr aufgehoben
werden, wenn die Aufzeichnungen und die für die beiden Vorjahre vorliegenden
Zahlen nach Absatz 1 nicht zur Festsetzung einer Jahrespauschale führen würden.
Sie kann teilweise aufgehoben werden, wenn zum Zeitpunkt der Aufhebung nur eine
niedrigere Jahrespauschale festgesetzt werden könnte.
(4)
Die Jahrespauschale kann erhöht werden, wenn der vorherigen
Festsetzung nach Absatz 3 gruppierte Zahlen für mindestens eines der drei Jahre
nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde lagen. Es muss ein Vergleich mit
Durchschnittskosten möglich sein, die aus den Fallpauschalen früherer Jahre des
Antragstellers ermittelt und nach den Gruppierungen der Auftragswerte der
Aufstellung der Anzahl der Beschaffungsvorgänge nach § 4 Absatz 3 verteilt werden.
(5)
Eine Kommune kann beantragen, für das laufende Jahr Vorauszahlungen bis zur Höhe
von 80 Prozent der Summe der Fallpauschalen des Vorjahres zu erhalten. Die
Vorauszahlungen werden vierteljährlich zur Mitte des letzten Monats des
jeweiligen Vierteljahres in gleichen Beträgen ausgezahlt. Über die Vorauszahlung
ist unverzüglich im ersten Vierteljahr des auf die Zahlungen folgenden
Kalenderjahres anhand der Fallpauschalen für das Vorauszahlungsjahr abzurechnen.
Überzahlungen werden mit der nächsten fälligen Zahlung verrechnet.