Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Erstattungsverordnung
BbgVergGErstV§ 6 Übergangsvorschrift
Nach den Bestimmungen dieser
Verordnung werden auch die Kosten erstattet,
die in der Zeit zwischen dem 21. September 2011 und dem
31. Dezember 2011 zur Vorbereitung auf das Inkrafttreten des Brandenburgischen
Vergabegesetzes entstanden sind;
die in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
entstanden sind; bei der Anwendung von § 4 Absatz 3 für Tätigkeiten im Jahr 2012
können Einzeltätigkeiten auf der Basis von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 mit einem
gemittelten Zeitwert abgerechnet werden, wenn ein unterschiedlicher
Bearbeitungsaufwand durch verschiedene Zeitwerte abgedeckt ist.