Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-Erstattungsverordnung

BbgVergGErstV

§ 6 Übergangsvorschrift

Nach den Bestimmungen dieser

Verordnung werden auch die Kosten erstattet,

die in der Zeit zwischen dem 21. September 2011 und dem

31. Dezember 2011 zur Vorbereitung auf das Inkrafttreten des Brandenburgischen

Vergabegesetzes entstanden sind;

die in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung

entstanden sind; bei der Anwendung von § 4 Absatz 3 für Tätigkeiten im Jahr 2012

können Einzeltätigkeiten auf der Basis von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 mit einem

gemittelten Zeitwert abgerechnet werden, wenn ein unterschiedlicher

Bearbeitungsaufwand durch verschiedene Zeitwerte abgedeckt ist.

§ 5 § 7