Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Versickerungsfreistellungsverordnung

BbgVersFreiV

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Flächen im Geltungsbereich der §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches. Sie gilt nicht für

Flächen innerhalb der Schutzzonen I und II von Wasserschutzgebieten,

Gebiete, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und die im Bebauungsplan auf Grund § 9 Absatz 5 Nummer 3 des Baugesetzbuches dahingehend ausgewiesen sind,

außerörtliche öffentliche Straßen gemäß § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes sowie § 1 des Bundesfernstraßengesetzes.

Einzelnorm

§ 2