Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Versickerungsfreistellungsverordnung
BbgVersFreiV§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Flächen im Geltungsbereich der §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches. Sie gilt nicht für
Flächen innerhalb der Schutzzonen I und II von Wasserschutzgebieten,
Gebiete, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und die im Bebauungsplan auf Grund § 9 Absatz 5 Nummer 3 des Baugesetzbuches dahingehend ausgewiesen sind,
außerörtliche öffentliche Straßen gemäß § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes sowie § 1 des Bundesfernstraßengesetzes.
Einzelnorm