Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Versorgungsfondsgesetz
BbgVfG§ 5 Zuführung und Anlage der Mittel
(1) Für die Dauer jedes Beamten-, Richter- oder Amtsverhältnisses einer in § 1 genannten Person zum Land Brandenburg können dem Sondervermögen nach Maßgabe des Haushaltes Mittel zugeführt werden.
(2) Die Zuführungen für die in den Landesbetrieben beschäftigten Beamten des Landes sind durch die Landesbetriebe zu erbringen. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt das Nähere zur Höhe und zum Zeitpunkt der Zuführungen.
(3) Dem Sondervermögen können nach Maßgabe des Haushaltes zusätzliche Mittel zugeführt werden. Die Landesregierung legt dazu mit dem Entwurf des jeweiligen Haushaltsgesetzes Berechnungen vor, in welcher Höhe Zuführungen erforderlich wären, um die künftigen Versorgungsausgaben in voller Höhe aus dem Sondervermögen decken zu können.
(4) Die vom Sondervermögen erwirtschaftete Rendite fließt diesem zu.
(5) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
(6) Die dem Sondervermögen zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind bei Wahrung der Anlagengrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite anzulegen. Näheres dazu regelt das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung in Anlagerichtlinien, die dem für Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtages zur Kenntnis gegeben werden.