Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz
BbgWoFG§ 14 Wohnberechtigungsschein
(1) Der Wohnberechtigungsschein wird einer wohnungssuchenden Person auf Antrag von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt, wenn der Haushalt die Einkommensgrenze nach § 22 nicht überschreitet. Ist mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse offensichtlich nicht zu rechnen, kann in begründeten Einzelfällen der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für Wohnraum im Land Brandenburg. Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Wohnberechtigungsschein wird nicht anerkannt.
(2) Im Wohnberechtigungsschein ist die für die wohnungssuchende Person und ihre Haushaltsangehörigen angemessene Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder der Wohnfläche anzugeben. Gehört die wohnungssuchende oder eine haushaltsangehörige Person einem bestimmten von der Förderung begünstigten Personenkreis an, so ist das in den Wohnberechtigungsschein aufzunehmen.
(3) Die zuständige Stelle kann bei der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins und einer Benennung abweichen von
der Einkommensgrenze des Haushalts,
um eine besondere Härte für die wohnungssuchende Person zu vermeiden oder
wenn die wohnungssuchende Person anderen geförderten Wohnraum freimacht, dessen Miete je Quadratmeter Wohnfläche niedriger ist oder dessen Größe die für die wohnungssuchende Person maßgebliche Wohnungsgröße überschreitet,
oder
der angemessenen Größe des Wohnraums, um
besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse der wohnungssuchenden oder einer haushaltsangehörigen Person zu berücksichtigen oder
einen nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf zu berücksichtigen oder
eine besondere Härte für die wohnungssuchende Person zu vermeiden.
(4) Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins ist zu versagen, wenn sie auch bei Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
(5) Ist die Inhaberin oder der Inhaber des Wohnberechtigungsscheins aus einer Wohnung ausgezogen, so darf die verfügungsberechtigte Person die Wohnung den Haushaltsangehörigen nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 zum Gebrauch überlassen. Eine neue Gebrauchsüberlassung im Sinne der Absätze 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Wohnung weiterhin von der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder der Partnerin oder dem Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft bewohnt wird. Personen, die nach dem Tod der oder des Wohnberechtigungsscheininhabenden nach § 563 Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in das Mietverhältnis eingetreten sind, dürfen die Wohnung auch ohne Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins weiter bewohnen.
Einzelnorm