Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz

BbgWoFG

§ 23 Maßgebendes Einkommen

Maßgebendes Einkommen ist das jährliche Gesamteinkommen des Haushalts. Gesamteinkommen des Haushalts ist die Summe der Jahreseinkommen der nach § 3 Absatz 8 zu berücksichtigenden Haushaltangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 26. Für die Berechnung werden die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt.

Einzelnorm

§ 22 § 24