Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz
BbgWoFG§ 29 Übergangsvorschrift
(1) Auf Wohnraum, der nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2393) geändert worden ist, oder dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610, 1612) geändert worden ist, gefördert worden ist, finden die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung, soweit nicht in Absatz 2 Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 richten sich
die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 14,
die Freistellung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 17,
die Sicherung der Zweckbestimmung nach § 18,
die Bestimmung der Einkommensgrenzen nach § 22 und
die Einkommensermittlung nach den §§ 23 bis 26.
Einzelnorm