Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wolfsverordnung
BbgWolfV§ 9 Berechtigte Personen
(1) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 3 bis 6 fest und bestimmt im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die jeweils zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 3 bis 6 berechtigten Personen. Infrage kommen hierfür nur Personen, die über die für die jeweilige Maßnahme notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Fachbehörde bestimmt dabei auch die genauen zeitlichen und örtlichen Umstände für die Durchführung der Maßnahmen.
(2) Für die nach § 3 zulässige Vergrämung von Wölfen mit Gummigeschossen, Warn- oder Schreckschüssen sowie für die nach den §§ 4 und 5 zulässige Tötung von Wölfen mit einer Schusswaffe kommen zusätzlich nur Personen infrage, die einen gültigen Jagdschein oder eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 des Waffengesetzes besitzen. Die Vorgaben des § 45a Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes zur Beteiligung der Jagdausübungsberechtigten bei der Entnahme von Wölfen bleiben unberührt.
(3) Zum Fang von Wölfen mit betäubenden Mitteln nach § 4 Absatz 3 oder § 6 kommen nur Tierärztinnen und Tierärzte oder Personen, die über eine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 5 des Tierschutzgesetzes verfügen, infrage. Zum Fang von Wölfen mit einem Narkosegewehr kommen zusätzlich nur Personen infrage, die die waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.