Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wolfsverordnung

BbgWolfV

§ 8 Einschränkungen

(1) Beim Fangen oder Töten von Wölfen nach dieser Verordnung sind die tierschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Insbesondere dürfen

beim Fallenfang nach § 4 Absatz 3 oder § 6 nur von der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege hierzu bereit gestellte oder empfohlene Fallen verwendet werden, die unversehrt fangen und das unbeabsichtigte Fangen von sonstigen wild lebenden Tieren nach Möglichkeit ausschließen,

keine Wölfe mit unselbstständigen Jungtieren geschossen oder gefangen werden, es sei denn, dass das verbleibende Elterntier nach Einschätzung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege allein in der Lage ist, die Jungen aufzuziehen oder, wenn dies nicht der Fall ist oder beide Elterntiere gefangen oder getötet werden müssen, dass die Jungtiere vor den Elterntieren getötet oder gefangen werden; soweit dies im Einzelfall möglich ist, sind Welpen bis zu einem Alter von drei Monaten lebend zu fangen und artgerecht unterzubringen;

bei der Tötung von Wölfen mit Schusswaffen nur für die Jagd zugelassene Schusswaffen verwendet werden.

Satz 2 Nummer 2 gilt nicht für Wölfe nach § 4 Absatz 2 oder bei denen nach Einschätzung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege aufgrund ihres sonstigen Verhaltens eine akute Gefahr für die Gesundheit von Menschen anzunehmen ist sowie bei der Tötung schwer verletzter Wölfe nach § 10; in diesem Fall hat die Tötung oder der Fang der Jungtiere soweit möglich nach der Entnahme der Elterntiere zu erfolgen. Geeignet im Sinne von Satz 2 Nummer 3 sind alle Büchsen, die üblicherweise zur Jagd auf Schalenwild genutzt werden können. Es sind bleifreie Schalenwildmunition oder andere bleifreie Büchsenpatronen mit ausreichender Tötungswirkung zu verwenden. Beim Töten von in Fallen gefangenen Wölfen sowie der Abgabe von Fangschüssen sind auch Kurzwaffen oder der Schrotschuss mit der Flinte zulässig. Der Schrotschuss mit der Flinte ist auch bei der Tötung von problematischen Wölfen nach § 4 zulässig, wenn die Distanz nicht mehr als 30 Meter beträgt. Beim Töten von in Fallen gefangenen Wölfen sowie der Abgabe von Fangschüssen mit Kurzwaffen muss die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule betragen. Die tierschutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten.

(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 3 bis 6 ist in Naturschutzgebieten und im Nationalpark Unteres Odertal sowie in Gebieten, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind oder gemäß § 11 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes einer Veränderungssperre zwecks Ausweisung als Naturschutzgebiet unterliegen, nur zulässig, wenn

die Maßnahme nicht nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung oder dem jeweiligen Gesetz verboten ist oder

für die Maßnahme abweichend von § 1 Absatz 1 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine flächenschutzrechtliche Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährt worden ist.

§ 4 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes und in Europäischen Vogelschutzgebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung zulässig, wenn die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege durch eine Prüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes festgestellt hat, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des jeweiligen Gebietes bei der Durchführung der Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. § 4 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann in den in Absatz 3 genannten Gebieten im Einzelfall Ausnahmen nach § 34 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zulassen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des jeweiligen Gebietes bei der Durchführung der Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann.

§ 7 § 9