Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wolfsverordnung

BbgWolfV

§ 4 Tötung von Wölfen mit für den Menschen problematischem oder aggressivem Verhalten

(1) Im Interesse der Gesundheit des Menschen wird den nach § 9 berechtigten Personen als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet, Wölfen mit für den Menschen problematischem Verhalten nachzustellen und sie mit einer geeigneten Schusswaffe tierschutzgerecht zu töten. Ein für den Menschen problematisches Verhalten liegt vor, wenn die Vergrämung eines nach § 3 Absatz 2 Satz 2 auffälligen Wolfes nach Einschätzung der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege nicht möglich ist oder die Vergrämung erfolglos bleibt. § 45a Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Im Interesse der Gesundheit des Menschen dürfen Wölfe, die sich ohne ersichtlichen Grund aggressiv gegenüber Menschen verhalten, von den nach § 9 berechtigten Personen als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes auch ohne vorherige Vergrämung oder den Versuch der Vergrämung gemäß Absatz 1 mit einer geeigneten Schusswaffe tierschutzgerecht getötet werden. Ein ersichtlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Wolf zuvor mutwillig aufgesucht und beunruhigt oder in die Enge getrieben wurde. § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Brandenburgischen Polizeigesetzes bleibt unberührt.

(3) Ist ein Abschuss nach den Absätzen 1 oder 2 Satz 1 nicht möglich, dürfen Wölfe mit für den Menschen problematischem Verhalten von den nach § 9 berechtigten Personen auch mit Fallen, einem Narkosegewehr oder sonstigen Teleinjektionsgeräten gefangen werden. Nach Satz 1 gefangene Wölfe sind durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt oder eine andere zur Tötung von Wirbeltieren berechtigte Person tierschutzgerecht zu töten, sofern bei Welpen eine artgerechte Unterbringung nicht in Frage kommt. § 4 Absatz 1 und 3 der Bundesartenschutzverordnung bleibt unberührt.

§ 3 § 5