Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wolfsverordnung

BbgWolfV

§ 5 Ausnahmen zur Abwendung von Übergriffen auf Weidetiere

(1) Zur Abwendung drohender ernster landwirtschaftlicher Schäden wird den nach § 9 berechtigten Personen als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet, Wölfen nachzustellen und sie mit einer geeigneten Schusswaffe tierschutzgerecht zu töten. Die Erlaubnis nach Satz 1 gilt nur

für Wölfe, die in räumlichem Zusammenhang und innerhalb eines Abstands von höchstens vier Wochen mindestens zweimal

in Weidetierbestände eingedrungen sind, die nach den in der Anlage aufgeführten „Empfohlenen Maßnahmen zum Schutz von Weidetierbeständen vor Wolfsübergriffen“ oder den im Einzelfall von der Fachbehörde für Naturschutz empfohlenen Herdenschutzmaßnahmen geschützt waren und dort Weidetiere oder Herdengebrauchshunde gerissen oder verletzt haben,

Weidetiere, die nach den in der Anlage empfohlenen Maßnahmen oder den im Einzelfall von der Fachbehörde für Naturschutz empfohlenen Herdenschutzmaßnahmen geschützt waren, zum Ausbrechen veranlasst und anschließend außerhalb der Weide gerissen oder verletzt haben oder

Rinder oder Pferde nicht kleinwüchsiger Rassen ab einem Alter von einem Jahr gerissen haben, soweit im Einzelfall keine Herdenschutzmaßnahmen zur Abwendung weiterer Schäden zumutbar sind,

für Wölfe, die in ihrem Territorium und gegebenenfalls daran angrenzenden Gebieten über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten signifikant mehr Weidetiere gerissen haben, als es dem Durchschnitt der Risse in den übrigen Wolfsterritorien des Landes im selben Zeitraum entspricht, soweit

dort auch Weidetiere gerissen wurden, die nach den in der Anlage empfohlenen Maßnahmen geschützt waren,

eine flächendeckende Umsetzung der in der Anlage empfohlenen Maßnahmen in dem Gebiet nicht möglich ist oder keine Abhilfe schaffen würde und

es auch keine andere zufriedenstellende Lösung zur Abwendung weiterer Schäden gibt.

§ 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Können die Risse keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden oder kann der schadensverursachende Wolf trotz eindeutiger genetischer Identifizierung auf Grund des Fehlens besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale nicht in der Landschaft erkannt und von anderen Wolfsindividuen unterschieden werden, gilt § 45a Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 4 § 6