Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wolfsverordnung

BbgWolfV

§ 6 Besenderung von Wölfen

Die in § 9 genannten Personen dürfen Wölfe mit Fallen oder mittels Betäubung durch Teleinjektionsgeräte fangen, um sie zu besendern oder anderweitig zu kennzeichnen, sofern die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege dies zur Umsetzung dieser Verordnung für erforderlich hält. § 4 Absatz 1 und 3 der Bundesartenschutzverordnung bleibt unberührt.

§ 5 § 7